Vertrag zugunsten Dritter

Ein schuldrechtlicher Vertrag, der im Rahmen seiner inter partes-Wirkung grundsätzlich nur die Vertragsparteien bindet, kann mittels entsprechender Abrede ausnahmsweise zu einem Vertrag zugunsten Dritter (VzD) ausgestaltet werden. Der Vertragstyp zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner die geschuldete Leistung gegenüber einem Dritten und nicht gegenüber seinem Vertragspartner (Gläubiger) zu erbringen hat.

Der Vertrag zugunsten Dritter ist in § 328 BGB geregelt. Er ist nicht selbst Anspruchsgrundlage, diese ergibt sich aus dem der Vertragsabrede zugrundeliegenden Forderungsrecht.


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